Satzung

§1

Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Glasversicherungsverein Niederrhein auf Gegenseitigkeit.

2. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder nach Maßgabe der von ihm aufgestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gegen den Verlust aus Glasschäden zu versichern.


§ 2

Rechtstellung des Vereins

1. Der Verein ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von §210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Der Verein unterliegt der Aufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.


§3

Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1. Der Verein hat seinen Sitz in Moers.

2. Sein Geschäftsgebiet umfasst den Regierungsbezirk Düsseldorf.

3. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Moers bzw. Landgericht Kleve.


§4

Bekanntmachungen, Geschäftsjahr

1. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in einer "Tageszeitung".
Die Bekanntmachungen können auch schriftlich an jedes einzelne Mitglied an seine dem Verein bekannte Wohnung erfolgen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5

Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Briefes nach der letzten dem Verein bekannten Wohnung.


§6

Entstehung des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses

1. Jede natürliche oder juristische Person, die ein Interesse an einer Glasversicherung gemäß § 1 Ziffer 2 im Geschäftsgebiet hat, kann Mitglied des Vereins durch Begründung eines Versicherungsverhältnisses werden.

2. Mit dem Aufnahmeantrag sind die zu versichernden Gegenstände nach Maßgabe des § 2 der AVB anzumelden. Die Angaben sind unverzüglich vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer nachzuprüfen. Vor oder nach Eingang des Antrages sind dem Antragsteller die Satzung und die AVB auszuhändigen. Der Antragsteller ist an seinen Antrag 2 Wochen lang vom Tage der Absendung an gebunden.

3. Über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein sowie über die Aufnahme der angemeldeten Gegenstände in die Versicherung entscheidet die Geschäftsführung in Verbindung mit dem Vorsitzenden. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Aushändigung der Versicherungsurkunde (Versicherungsschein), womit auch das Versicherungsverhältnis in Kraft tritt, soweit nicht ein späterer Beginn vereinbart ist.

5. Wird die Versicherungsurkunde abweichend von den Antragsangaben des Versicherungsnehmers ausgefertigt, so ist dieser auf die Abweichungen bei der Aushändigung des Versicherungsscheines schriftlich hinzuweisen mit der Bemerkung, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspricht.

6. Befinden sich die zu versichernden Gegenstände in räumlich und örtlich getrennten Anwesen des Mitglieds, so kann für die Gegenstände eines jeden Anwesens ein besonderer Versicherungsvertrag abgeschlossen und ein besonderer Versicherungsschein ausgestellt werden.

7. Bei nachträglicher Aufnahme weiterer Gegenstände in die Versicherung gelten die Bestimmungen nach Ziffern 2 bis 6 sinn-gemäß. Die Aufnahme dieser Gegenstände ist in einem Nachtrag zum Versicherungsschein zu bestätigen, sofern nicht nach Ziffer 6 verfahren wird.

8. Die Versicherung kann wahlweise auf die Dauer von 1 bis 10 Jahren abgeschlossen werden, im Falle der Ziffer 6 gilt dies für jedes einzelne Versicherungsverhältnis. Die Verlängerung des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach § 13 Absatz 1 der AVB.


§7

Beendigung des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses

1. Die Mitgliedschaft und damit die Versicherungen enden:

a) durch Kündigung des Versicherungsvertrages in den Fällen des § 8 Ziffern 2 bis 4 dieser Satzung sowie der §§ 3,4 und 13 der AVB;

b) durch Rücktritt vom Versicherungsvertrag in den Fällen der §§ 2 und 7 Absatz 1 der AVB;

c) durch Wegfall des versicherten Interesses (z. B. infolge Ge-schäftsaufgabe) im Sinne des § 68 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (WG);

d) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein gemäß Ziffer 2;

e) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Ziffer 3.

2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer und danach jeweils nur zum

Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; die Austrittserklärung muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Verein kann sich auf den Mangel des eingeschriebenen Briefs nicht berufen, wenn die Kündigung schriftlich und rechtzeitig beim Verein eingegangen ist.

3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a) bei Zahlungsversäumnis des Mitglieds im Sinne des § 7 Ab-sätze 2 und 3 der AVB,

b) in Fällen, in denen das Mitglied den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

c) in Fällen, in denen sich das Mitglied bei der Schadenermittlung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat.

d) In anderen Fällen, bei denen das Mitglied durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Der Ausschluss ist im Falle des Buchstaben a) nur innerhalb eines Monats nach der in § 7 Absatz 2 der AVB angegebenen letzten Mahnfrist und in den Fällen der Buchstaben b), c) und d) nur innerhalb eines Monats, von dem Zeitpunkt an, in dem der Vorstand von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt, zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der den Betroffenen schriftlich unter Angabe der Ausschließungsgründe und des Tages, an dem der Ausschluss wirksam werden soll, zu benachrichtigen hat. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Ausschlussbescheides Klage vor dem ordentlichen Gericht mit der Maßgabe zu, dass der Bescheid unanfechtbar wird, falls die Klageerhebung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.

4. Sind in den Fällen der Ziffer 1 Buchstaben a) bis b) mit dem Mitglied weitere Versicherungsverträge (§ 6 Ziffer 6) abgeschlossen, so endet das Mitgliedschaftsverhältnis abweichend von Ziffer 1 erst mit der Beendigung des letzten Versicherungsverhältnisses.

5. Fällt während des Laufs der Versicherung nur ein Teil des versicherten Interesses fort, so bleibt das Mitglied mit dem Rest an den Versicherungsvertrag gebunden; insoweit ist ein Nachtrag zum Versicherungsschein zu fertigen.

6. Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben - auch im Falle des § 8 - keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein - einschließlich einer Nachschusspflicht aus dem Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endete - bleiben jedoch bestehen.


§8

Übergang beim Wechsel des Eigentümers

1. Wird der versicherte Gegenstand mit dem Anwesen, in dem er sich befindet, veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des veräußernden Mitgliedes in die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes ein.

Die Veräußerung ist dem Verein unverzüglich anzuzeigen. Wird der versicherte Gegenstand mit dem Anwesen, in dem er sich befindet, vermietet oder verpachtet, so bleibt die vom Eigentümer der versicherten Gegenstände abgeschlossene Versicherung bestehen.

2. Der Verein ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsver-hältnis mit dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Verein es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.

3. Auch der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit dem Mitgliedschaftsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur schriftlichen und zwar mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode erklärt werden. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

4. Bei einer Zwangsversteigerung des Anwesens, in dem sich der versicherte Gegenstand befindet, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.


§9

Änderungsvorbehalt

1. Durch eine Änderung der §§ 6 bis 8 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur dann berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.

2. Die Auswirkungen von Änderungen der AVB auf bestehende Versicherungsverhältnisse sind in § 15 der AVB geregelt.


§10

Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere Beisitzer als Vorstandsmitglieder bestellen.

3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, befugt; die Verhinderung braucht nicht besonders nachgewiesen werden.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre und endet mit dem Schluss der 5. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

5. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.


Wer für den Verein selbstständig oder angestellt im Versicherungsbereich tätig ist, darf nicht zugleich auch VorstandsMitglied sein.

Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,

b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 294 der Abgabenordnung verwickelt worden ist.

6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind für ihren Aufwand angemessen zu entschädigen.


§11

Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen, der nicht dem Vorstand angehört und nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht.

2. Dem nach Ziffer 1 bestellten Geschäftsführer kann der Vorstand für regelmäßig wiederkehrenden Schriftverkehr Einzelzeichnungsvollmacht sowie Bankvollmacht im Zusammenwirken mit einem Zeichnungsberechtigten (§ 10 Ziffer 3) erteilen.


§12

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse des Vereins dies erfordert. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.

3. Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, sind so frühzeitig beim Vorstand schriftlich anzumelden, dass sie noch innerhalb der Einladungsfrist (Ziffer 3) bekanntgemacht werden können. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung (Ziffer 3) stehen, kann in der Mitgliederversammlung ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich gegen die Beschlussfassung kein Widerspruch erhebt. Abweichend davon können Anträge, die Änderungen der Satzung oder der AVB, die Jahresabschlüsse, die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Abberufung, die Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder die Auflösung des Vereins betreffen, nur nach rechtzeitiger Bekanntgabe (Ziffer 3) verhandelt werden. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur zulässig, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen, die zugleich mit dem Antrag dem Vorstand rechtzeitig (Nr. 3) mitzuteilen sind. Schriftstücke, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden sollen, müssen dem Vorstand innerhalb der Ladungsfrist vorab zur Verfügung gestellt werden. Die Bekanntgabe erst in der Mitgliederversammlung ist nur dann zulässig, wenn hiergegen kein Widerspruch erhoben wird.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung, vom Schriftführer oder von einem weiteren Vorstandsmitglied sowie von mindestens 2 Teilnehmern aus dem Mitgliederkreis, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.


§13

Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigen Gründen;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsab-schlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr;

c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;

g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages auf Vorschlag des Vorstandes;

h) Verleihung von Ehrenbezeichnungen (Ehrenmitglied, Ehren Vorstandsvorsitzender, Ehrenvorstandsmitglied) an Vereinsmitglieder, die sich um die Vereinsinteressen besonders verdient gemacht haben;

i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Bestandsübertragung nach Maßgabe der §§ 22 und 23.

2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die den Rechnungsabschluss prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Mitglieder können ihr Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben, wenn dem Vorstand rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; eine Mehrfachvertretung ist nicht zulässig. Die Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig; die Regelung in § 22 Ziffer 2 bleibt hiervon unberührt. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.


§14

Beiträge

1. Die Deckung der Ausgaben des Vereins für Schäden, Verwaltungskosten und dergleichen erfolgt durch Beiträge, die alljährlich vom Vorstand auf Grund des Rechnungsabschlusses des vorhergegangenen Geschäftsjahres für das neue Geschäftsjahr festgelegt und im Voraus von den Mitgliedern erhoben werden.

2. Liegen besondere Gefahrumstände vor, kann je nach Größe der Gefahr, der die versicherten Gegenstände ausgesetzt sind, ein Zuschlag zum Beitrag von einzelnen Mitgliedern erhoben werden. Über das Vorliegen besonderer Gefahrumstände und die Höhe des Zuschlags entscheidet der Vorstand.


§15

Nachschüsse

1. Reichen die im Voraus erhobenen Beiträge und die sonstigen Einnahmen des Geschäftsjahres zur Deckung der Ausgaben des Geschäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 17) oder der freien Rücklage (§ 18) entnommen werden darf, durch Nachschüsse aufgebracht, zu deren Zahlung sämtliche Mitglieder im Verhältnis ihrer für das betreffende Geschäftsjahr gezahlten Beiträge verpflichtet sind. Auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder sind zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet.

2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.


§16

Beitragsrückgewährung

1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht nach §17 Ziffer 2 Satz 1 der Verlustrücklage zuzuführen ist oder nach § 20 eine andere Verwendung beschlossen wird, ist er den Mitgliedern als Beitragsrückgewähr zurückzuerstatten.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes, ob er den Mitgliedern auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder einer Rückstellung für Beitragsrückgewähr zugeführt werden soll. Wird eine Rückstellung für Beitragsrückgewähr gebildet, beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über ihre Verwendung, die keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückgewähr dienen darf.

3. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder teil. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe des geleisteten Beitrages für das Geschäftsjahr zu erfolgen, in dem der Überschuss erzielt worden ist.

§17

Verlustrücklage (Sicherheitsrücklage)

1. Zur Deckung von Verlusten, insbesondere auch solcher, die sich aus dem schwankenden Jahresbedarf ergeben, ist eine Verlustrücklage (Sicherheitsrücklage) in Höhe von mindestens 30 vom Hundert der durchschnittlichen Jahresbeitragseinnahme (ohne Versicherungssteuer) der letzten drei Geschäftsjahre zu bilden. Die Verlustrücklage darf den Betrag von 500 000,- € nicht übersteigen (Höchstbetrag).

2. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag nicht bzw. nach gänzlicher oder teilweiser Inanspruchnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließen ihr sämtliche Jahresüberschüsse zu. Weitere Zuweisungen zur Verlustrücklage erfolgen nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung der jeweiligen Jahresüberschüsse.

3. Die Verlustrücklage darf für den in Ziffer 1 genannten Zweck erst nach Erreichen des Mindestbetrages in Anspruch genommen werden. Die zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres erforderliche Inanspruchnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und beschränkt sich auf die den Mindestbetrag übersteigenden Bestände der Verlustrücklage zuzüglich 20 vom Hundert des Mindestbetrages der Verlustrücklage.

4. Im Lagebericht ist über die Verlustrücklage besonders zu berichten.


§18

Freie Rücklage

1. Neben der Verlustrücklage nach § 17 kann eine freie Rücklage gebildet werden.

2. Zuweisungen zur freien Rücklage dürfen erst nach Erreichen bzw. Wiedererreichen des Mindestbetrages der Verlustrücklage und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorgenommen werden.

3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die freie Rücklage jederzeit ganz oder teilweise einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden. Insoweit gelten die Bestimmungen über die Verwendung der Jahresüberschüsse (§ 20) entsprechend.


§19

Rechnungslegung

Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter und Nachweisungen sowie unter Beachtung der hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.


§20

Verwendung der Jahresüberschüsse

Die am Ende eines Geschäftsjahres sich ergebenden Überschüsse sind

a) entweder im Rahmen des §17 Ziffer 2 der Verlustrücklage bzw. im Rahmen des § 18 Ziffer 2 der freien Rücklage zuzuführen,

b) oder nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver-sammlung auf das neue Geschäftsjahr vorzutragen,

c) oder nach Maßgabe des § 16 zu verwenden.


§21

Vermögensanlage 

Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß § 215 des VAG sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Der Verein hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen, zurzeit jährlich zu berichten.


§ 22

Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins ist - abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen - nur auf Antrag des Vorstandes oder wenigstens einem Viertel der Vereinsmitglieder zulässig und kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine binnen vier Wochen einzuberufende neue Mitgliederversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf diese Folge muss bei der Einberufung hingewiesen werden.

4. Das für einen Auflösungsbeschluss erforderliche Stimmenverhältnis ist in § 13 Ziffer 3 Satz 3 geregelt. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 23

Folgen der Auflösung 

1. Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbe-standes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung und der Aufsichtsbehörde bedarf.

3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht beschlossen, so ist das Vermögen des Vereins nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder zu verteilen. Ein etwaiger Fehlbetrag ist nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge von den Mitgliedern durch Nachschüsse zu decken. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.


§ 24

Inkrafttreten 

Diese in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Satzungsbestimmungen ihre Gültigkeit.

b) Schäden, die durch Brand, Blitz, Explosion, Lösch- und Rettungsmaßnahmen oder dadurch verursacht sind, dass die Scheiben mit lichtundurchlässiger Farbe bestrichen sind.

c) Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsmäßigen Platz verursacht werden.

5. Der Verein ist berechtigt, den Zustand der versicherten Scheiben und Gegenstände jederzeit überprüfen zu lassen.

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
des Glasversicherungsvereins Niederrhein auf Gegenseitigkeit in Moers

 

§2

Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss

Das Mitglied hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Um-stände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, insbe-sondere alle Umstände, nach denen er schriftlich gefragt wird, schriftlich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Verein nach Maßgabe der §§16 bis 21 und 30 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) vom Vertrag zurücktreten und damit von der Entschädigungspflicht frei sein.


§1

Versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Gegenstände

1. Versichert werden Spiegelglasscheiben und Glasscheiben aller Art, Kunststoffverglasung sowie Leuchtröhren, Transparente und Firmenschilder.

2. Außer den in Absatz 1 aufgeführten Gegenständen können durch besondere Vereinbarung mitversichert werden die Ersatzkosten:

a) für Anstrich, Malereien, Schriften oder sonstige Verzierungen sowie für Glasbuchstaben,

b) für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung,

c) für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen, Schaufensterab-schlüsse, usw.).

3. Der Verein haftet für den Schaden, der an den in der Versiche-rungsurkunde (Versicherungsschein, Verlängerungsschein, Nachtrag) aufgeführten, fertig eingesetzten Scheiben oder an-deren Gegenständen durch Zerbrechen entsteht unter Einschluss der Kosten einer etwa erforderlichen Notverglasung. Beschädigungen der Oberfläche z.B. Schrammen und ähnliche sind nicht Gegenstand der Versicherung.

4. Von der Haftung ausgeschlossen sind, wenn nichts besonderes vereinbart ist:

a) Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, durch Erdbeben oder Kernenergie ver-ursacht werden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 Zivilprozessordnung -ZPO-).


§3

Gefahrenerhöhung

1. Nach Vertragsabschluss darf das Mitglied eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Vereins nicht vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.

2. Erlangt das Mitglied Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Vereins vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat es dem Verein unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

3. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Mitgliedes ein, so hat dieses, sobald es von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Verein unverzüglich Anzeige zu machen.

4. Als Erhöhung der Gefahr gilt insbesondere:

a) die Vornahme von baulichen Veränderungen, wesentlichen Ausbesserungen oder Gerüstarbeiten an den Gebäuden oder in den Räumen, welche die versicherten Gegenstände enthalten;

b) das gänzliche oder teilweise Bestreichen oder Bemalen der Scheiben, sofern es sich nicht um Firmenaufschrift ohne Untergrund handelt;

c) das Schadhaftwerden der Umrahmungen der versicherten Gegenstände.

5. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf eine in derzeit zwischen Stellung und Annahme des Versiche-rungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Verein bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

6. Als wesentliche Folge einer Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 kann unter den in §§ 23 bis 30 WG genannten Voraussetzungen der Verein den Versicherungsvertrag kündigen und die Entschädigungsleistung verweigern.


§4

Sicherheitsvorschriften

1. Übernimmt das Mitglied Obliegenheiten zum Zwecke der Ver- minderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhö- hung (Sicherheitsvorschriften), darf er sie weder selbst verlet- zen, noch die Verletzung durch einen anderen gestatten oder dulden.

2. Als allgemein vereinbart gelten folgende Sicherheitsvorschrif- ten:

a) Befrorene Scheiben dürfen nicht durch Verwendung von wärmeerzeugenden Gegenständen (z.B. elektrische Son- nen) oder durch warmes Wasser abgetaut

b) Gas- und elektrische Lampen müssen 20 cm von den Schei- ben entfernt sein.

Hat das Mitglied die Räume vermietet, zu denen die versicher- ten Gegenstände gehören, muß es den Mieter auf die verein- barten Sicherheitsvorschriften hinweisen.

3. Verletzt das Mitglied die vorstehenden Vorschriften oder duldet es ihre Verletzung, so kann der Verein innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver- sicherungsvertrag mit einmonatiger Frist kündigen. Er ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Schadenfallnach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mitglieds beruht. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädi- gung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.


§5

Doppelversicherung

1. Die Mitglieder des Vereins dürfen die beim Verein versicherten Gegenstände nicht anderweitig versichern.

2. Fürden Fall der Doppelversicherung gelten die Vorschriften der 88 58-60 .



§6

Beginn und Ende der Beitragspflicht

1. Das Mitglied hat den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüg- lich nach Aushändigung der Versicherungsurkunde sowie die Folgebeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zu zahlen. Mit dem Beitrag sind die aus der Versicherungs- urkunde oder der Beitragsrechnung ersichtlichen Abgaben (Versicherungssteuer) zu entrichten.

2. Grundsätzlich besteht Beitragspflicht für das gesamte Geschäftsjahr. Wird das Mitgliedschafts- und Versicherungsver- hältnis erst im Laufe des Geschäftsjahres begründet, so ist für jeden noch nicht abgelaufenen Monat des Jahres ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu zahlen. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen im Laufe des Geschäftsjahres weitere Gegenstände in die Versicherung aufgenommen werden (§6 Ziffer 7 der Satzung).

3. Endet das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis durch freiwilligen Austritt aus dem Verein ($& 7 Ziffern 1 Buchstabe d und 2 der Satzung) während des Geschäftsjahres, so entfällt die Beitragspflicht des Mitglieds mit Ablauf des Kalender- monats, in dem der Austritt wirksam wird; der für die Zeit da- nach entrichtete anteilige Jahresbeitrag ist ihm zu erstatten.

4. Endet das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis (in Fällen des § 6 Ziffern 6 und 7 der Satzung das einzelne Ver- sicherungsverhältnis) vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Mitgliedschaft bzw. der Versicherung aufge- hoben oder ist das Versicherungsverhältnis von Anfang an nichtig, so gebührt dem Verein der Beitrag oder eine angemes- sene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Be- stimmungen (z.B. §§ 40 und 68 WVG).

Im Falle der Kündigung durch das Mitglied gemäß § 13 Absatz 2 ist der auf die Zeit vom Tage nach Wirksamwerden der Kündigung bis zum Ende des Geschäftsjahres entfallende anteilige Jahresbeitrag zurückzuzahlen.

Kündigt im Falle des $ 13 Absatz 2 der Verein, so gebührt ihm der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nur für den von ihm ersetzten Gegenstand. Für etwaige andere durch densel- ben Versicherungsvertrag versicherte Gegenstände hat der Verein den auf die Zeit vom Tage nach Wirksamwerden die Kün- digung bis zum Ende des Geschäftsjahres entfallenden anteiligen Jahresbeitrag zurückzuzahlen.

5. Im Falle des Übergangs beim Wechsel des Eigentümers nach § 8 Ziffer 1 der Satzung haften für Beiträge, die auf das zur Zeit des Eigentumswechsels laufende Geschäftsjahr entfallen, der frühere und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner. Wird das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis nach Maßgabe des § 8 Ziffern 2 und 3 der Satzung gekündigt, so hat der Veräußerer dem Verein den Beitrag zu zahlen, jedoch nicht über das zur Zeit der Beendigung des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis laufende Geschäftsjahr hinaus. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag findet in diesen Fällen nicht statt.

6. Die Bestimmungen des Absatzes 5 gelten im Falle einer Zwangsversteigerung (§ 8 Ziffer 4 der Satzung) entsprechend.

7. Auf festgesetzte Nachschüsse (§ 15 der Satzung) finden die vorstehenden Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.


§7

Zahlungsverzug, Beginn und Ende der Haftung

1. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig vor Be- ginn der Versicherung oder innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung der Versicherungsurkunde gezahlt, so ist der Verein, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Als Rücktritt gilt, wenn der Anspruch auf Zahlung des ersten oder einmaligen Beitra- ges nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstage an ge- richtlich geltend gemacht wird.

Ist der erste oder einmalige Beitrag zur Zeit des Versicherungs- falles noch nicht gezahlt, so ist der Verein von der Entschädigungspflicht frei; abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall nach dem Ver- sicherungsbeginn und nach Aushändigung der Versiche- rungsurkunde, aber vor Ablauf der Zahlungsfrist des Satzes 1 eintritt und die Beitragszahlung noch innerhalb dieser Frist erfolgt.

2. Werden Folgebeiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung geleistet, so ist das Mitglied unter schriftlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind, mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu mahnen. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist das Mitglied zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der Verein von der Entschädigungspflicht frei. Nach einer zweiten Mahnung mit Frist von zwei Wochen, die ebenfalls schriftlich unter Hin- weis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen zu erfolgen hat, kann der Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein nach Maßgabe des § 7 Ziffer 3 der Satzung erfolgen.

3. Auf die Zahlung von Nachschüssen (§ 15 der Satzung) findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.


§8

Pflichten des Mitglieds im Schadenfall

1. Das Mitglied ist im Schadenfalle verpflichtet:

a) innerhalb von drei Tagen den Schaden dem Verein schrift- lich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn nur ein gering- fügiger Bruch vorliegt und eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird;

b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen;

c) den Verein bei der Schadenermittlung und bei der Feststel- lung des Schadenstifters zu unterstützen.

2. Verstößt das Mitglied vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen diese Bestimmungen, ist der Verein von der Entschädigungs- pflicht frei. Der Verein bleibt zum Ersatz verpflichtet, wenn ein grobfahrlässiger Verstoß keinen Einfluß auf die Feststellung und den Umfang des Schadens gehabt hat oder wenn in dem in Absatz 1 Buchstabe a) angegebenen Falle der Verein in anderer Weise von dem Eintritt des Schadenfalles rechtzeitig Kenntnis erhält.


§9

Besondere Verwirkungsgründe

Der Verein ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn das Mitglied den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt oder sich bei der Schadenermittlung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.


§10

Entschädigung

1. Bei einem ersatzpflichtigen Schaden hat der Verein die Wahl, den früheren Zustand wieder herzustellen (Naturalersatz) oder Barzahlung zu leisten. Wählt der Verein Naturalersatz, gehen die Bruchstücke bei der Ersatzleistung in sein Eigentum über. Das Mitglied ist nicht berechtigt, über die Bruchstücke zu verfügen. Leistet der Verein Barersatz, ist er berechtigt, den Wert der Bruchstücke auf die Entschädigung anzurechnen.

2. Wählt der Verein Naturalersatz, hat er den Auftrag auf Ersatz unverzüglich zu erteilen. Wählt er Barersatz, so ist die Entschädi- gung spätestens binnen einem Monat nach der Schadenmel- dung zu zahlen.

3. Über die Feststellung des Schadens, über die Notwendigkeit einer Notverglasung und über die Art der Entschädigung ent- scheidet der Vorstand.

4. Wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Verein den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Verein von der Verpflichtung zur Leistung frei.


§11

Versicherung der nach dem Schadenfall ersetzten Scheiben oder Gegenstände

1. Der Versicherungsvertrag besteht für die unverändert ersetzten Scheiben oder Gegenstände ohne zusätzliche Beitragszahlung fort.

2. Wenn Scheiben oder Gegenstände nach Art und Größe verändert werden, besteht vorläufiger Versicherungsschutz bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages und wenn ein Vertrag nicht zustandekommt, bis zum Abbruch der Verhandlungen. Er entfällt rückwirkend, wenn der Beitrag ($ 6 Absatz 2 Satz 3) nicht vom Mitglied innerhalb einer vom Verein gesetzten Frist gezahlt wird.

3. Absatz 2 findet keine Anwendung im Falle des § 13 Absätze 2 und 3. !


§12

Übergang von Ersatzansprüchen

1. Steht einem Mitglied Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Verein über, soweit dieser dem Mitglied den Schaden ersetzt.

2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Mitglieds gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöri- gen, so ist der Übergang ausgeschlossen, es sei denn, daß der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.


§ 13

Vertragsdauer, Kündigungsrecht im Schadenfall

1. Der Versicherungsvertrag verlängert sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von dem Mitglied oder dem Verein gekündigt wird.

2. Lehnt der Verein nach einem Schadenfall den Anspruch auf Leistung ganz oder teilweise ab, ist das Mitglied berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Ablehnung Kenntnis erlangt hat, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur dann, wenn es die Anzeige nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a) gemacht hat. Eine nachträgliche Leistung des Vereins beseitigt die Wirkung der Kündigung nicht.

3. Der Verein ist nach einem ersatzpflichtigen Schaden berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb zweier Wochen nach der Ersatzleistung zu erfolgen.


§ 14

Schriftliche Form der Erklärungen des Mitglieds

Anzeigen und Erklärungen des Mitglieds sind schriftlich zu erstatten.


§ 15

Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Durch eine Änderung der § 1 bis 4 und 8 bis 13 der AVB wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn dieses der Änderung ausdrücklich zustimmt. Alle übrigen Bestimmungen der AVB können auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse abgeändert werden.


§ 16

Verweisung auf andere Vorschriften

Ergänzend zu den Vorschriften der Vereinssatzung und den vorstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für die Versicherungsverhältnisse der Mitglieder die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des WG.


§ 17

Inkrafttreten

Diese in der Mitgliederversammlung am ..... beschlossenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen treten am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen AVB (als Bestand der Satzung) ihre Gültigkeit.

§24

Inkrafttreten

Diese in der Mitgliederversammlung am 23.4.1987 beschlossene Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Satzungsbestimmungen ihre Gültigkeit.

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